Die gesetzliche Pflicht zur Waffenaufbewahrung
18. Februar 2018Wer heute zu den Sportschützen oder Jägern gehört, der muss sich insbesondere auf verschärfte Regelungen zur Waffenaufbewahrung einstellen. Die Zeiten in denen Kurz- oder Langwaffen in einer Glasvitrine verschlossen waren sind längst vorbei. Der Grund hierfür ist klar, zu häufig wurde Unbefugten der Zugang zu scharfen Schusswaffen dadurch ermöglicht, indem die Waffen entweder offen aufbewahrt wurden, oder der Waffenschrank schlichtweg nicht abgeschlossen war. Und nicht selten lag die passende Munition griffbereit daneben. Das Ende dieser Unachtsamkeit kann man in der Kriminalstatistik nachlesen, vom Unfall anhand solcher Waffen geht dies bis zu komplex geplanten Amokläufen. Solche Ereignisse haben dazu geführt, dass zwar der Waffenbesitz (wie häufig gefordert) nicht gänzlich verboten wurde, jedoch an den Waffenbesitzer weitaus höhere Anforderungen zur Aufbewahrungspflicht gestellt wurden.
Die gesetzliche Pflicht zur sicheren Aufbewahrung richtet sich hierzulande nach dem Waffengesetz und der zugehörigen Waffengesetz-Verordnung. Das Waffengesetz selbst regelt hierbei die grundsätzlichen Rahmenbedingungen, während die zugehörige Verordnung wesentlich mehr ins Detail geht. So wird beispielsweise in § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) genau geregelt, welche Anforderungen an einen Waffenschrank zu stellen sind. Hierbei unterscheidet man nicht nur zwischen erlaubnispflichtigen und –freien Waffen, sondern vor allem auch nach Kurz- oder Langwaffen sowie deren Zahl. Hierbei kann man anhand der eigenen Waffen die exakten Kriterien erkennen und entsprechend vorsorgen. Wichtig ist dies insbesondere auch im Hinblick auf die Aufbewahrung der zugehörigen Munition. Während der Grundsatz gilt, dass Munition nur getrennt von den Waffen aufbewahrt werden darf, kann man unter Umständen diese auch in einer gesonderten Stahlkassette innerhalb des Waffenschrankes unterbringen, sofern diese die gesetzlichen Anforderungen der AWaffV erfüllt.
Doch diese Vorschrift richtet sich jetzt nicht etwa nur an private Sportschützen oder Jäger, welche ihre Waffen zuhause aufbewahren. Insbesondere die sicheren Waffenlagerungen in Schützenhäusern oder auch im gewerblichen Bereich sind hier geregelt. Denn gerade Schützenhäuser wurden in der Vergangenheit gerne von Gegner der Waffenhaltung als Unsicherheitsfaktor ausgemacht. Dies soll sich insbesondere durch eine strenge Kontrolle der gesetzlichen Verpflichtungen ändern.