Versteuerung der Zinseinkünfte beim Tagesgeld
16. Januar 2017In Deutschland gilt, dass alle Erträge aus Zinsen versteuert werden müssen. Somit bleiben weder Girokonto noch Tagesgeldkonto von der Versteuerung verschont. In der Steuererklärung würde man diesen Betrag als Einkommen aus Kapitalvermögen bezeichnen und müsste somit abgeführt werden. Im Jahr 2009 wurde das Steuerrecht zu einem gewissen Maße verändert und die Abgeltungssteuer ist in Kraft getreten. Damit wird die bisherige Kapitalertragssteuer beziehungsweise die Zinsabschlagssteuer ersetzt. Selbst Kreditkarten Zinsen bei Guthaben oder Festgeld bzw. Tagesgeld Zinsen müssen versteuert werden.
Bis zum Ende 2008 lag die Zinsertragssteuer bei 30 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Besteuerung durch die Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25 Prozent des Kapitalertrages. In dieser Berechnung kommen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und 8,0 bzw. 9,0 Prozent Kirchensteuer hinzu. Beide Punkte werden am Betrag der Abgeltungssteuer bemessen. Die Bank behält die jeweils auf den Zinsertrag fällige Abgeltungssteuer direkt mit der Zinsgutschrift ein und führt die Steuer direkt an das Finanzamt ab. Somit ist die Steuerpflicht für die Konteninhaber ohne weitere Bemühungen erledigt. Bei der Einkommenssteuererklärung fallen dann keine weiteren Steuern für das Tagesgeld an.
Auch mit der Änderung 2009 bleibt der Steuerfreibetrag bestehen, mit dem bis zu einer Grenze die vollen Zinserträge des Tagesgeldes verbucht werden können. Die Versteuerung der Zinseinkünfte kann beim Tagesgeld nicht umgangen werden. Dennoch steht jedem Kontoinhaber eine Minderung der Steuerlast zur Verfügung – die man natürlich auch nutzen sollte. Der Sparer-Pauschbetrag, auch als Freibetrag zu sehen, kann von jedem Steuerpflichtigen in Deutschland beantragt werden. Dieser beträgt bei Alleinstehenden maximal 801 Euro und bei verheirateten Paaren mit Zusammenveranlagung 1.602 Euro. Der bei der Bank beantragte freigestellte Betrag wird automatisch vom Zinsertrag abgezogen. Erst dann wird die Abgeltungssteuer berechnet. Die zu versteuernden Zinsen durch das Tagesgeld werden damit weniger und somit verringert sich gleichzeitig die effektive Steuerlast durch die Abgeltungssteuer. Der Freibetrag lässt sich auf mehrere Banken verteilen, wenn er den Maximalbetrag nicht überschreitet. Wird der Antrag nicht gestellt, bleibt nur die Möglichkeit, die Steuern anhand der Einkommenssteuerklärung zurückzuholen. Bei Kontoinhabern mit besonders geringen Löhnen kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Damit ist eine steuerfreie Auszahlung der Erträge ohne Zinsen oberhalb des Freibetrags möglich.