PKV – Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
14. November 2016Jeder, der sich mit dem Betritt zu einer Krankenversicherung beschäftigt – sei es eine Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder eine Private Krankenversicherung (PKV) – trifft früher oder später auf die Wortungetüme „Beitragsbemessungsgrenze“ und „Versicherungspflichtgrenze“. Diese beiden Begriffe werden von manchen wie Synonyme behandelt, doch ist es wichtig sie nicht miteinander zu verwechseln. Denn seit dem Jahr 2003 sind die beiden Begriffe auch in Zahlen voneinander losgelöst. Bei der Krankenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze der Betrag vom Einkommen, bis zu dem die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet und abgeführt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist demnach eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag. Das heißt, mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant, auch wenn das tatsächliche Einkommen diese Bemessungsgrenze übersteigt.
Im Jahre 2010 liegt diese für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung bei 45.000 Euro pro Jahr, im Jahre 2011 vorrausichtlich nur noch bei 44.550 Euro. Eine Betragsbemessungsgrenze gibt es für alle Sozialversicherungsbeiträge, wie auch für die Rentenversicherung. Die Größenordnungen sind je nach Sozialversicherungsart verschieden. Als Versicherungspflichtgrenze oder auch als Jahresarbeitsentgeldgrenze wird das jährliche Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers bezeichnet, bis zu dem für ihn in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherungspflicht besteht. Diese Versicherungspflichtgrenze wird von der Bundesregierung jährlich durch Rechtsverordnung angepasst. Für 2010 beträgt sie 49.950 Euro pro Jahr, für 2011 vorrausichtlich nur noch 49.500 Euro. Erst wenn diese Beitragsgrenzen überschritten wurden, kann ein Arbeitnehmer in die PKV überwechseln. Die Versicherungspflichtgrenze liegt demnach deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem Jahre 2007 gibt es zudem eine weitere Neuerung, denn die Versicherungspflichtgrenze musste seither in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten werden, bevor ein Versicherter in die Private Krankenversicherung wechseln darf. Ab dem 01.01.2011 soll diese Dreijahresfrist abgeschafft werden, was bedeutet, dass ein Wechsel von GKV zu PKV wieder möglich ist, wenn im Vorjahr die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde und im darauf folgendem Jahr voraussichtlich das Sozialversicherungsbrutto die gültige Jahresarbeitsentgeldgrenze überschreiten wird.